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   VG Freiburg, 17.05.2023 - 9 K 385/23   

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VG Freiburg, 17.05.2023 - 9 K 385/23 (https://dejure.org/2023,12632)
VG Freiburg, Entscheidung vom 17.05.2023 - 9 K 385/23 (https://dejure.org/2023,12632)
VG Freiburg, Entscheidung vom 17. Mai 2023 - 9 K 385/23 (https://dejure.org/2023,12632)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 273 BGB, § 241a BGB
    Rundfunkbeitragserhebung; Beitrags-Zurückbehaltungsrecht aufgrund fehlerhafter Berichterstattung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurückbehaltungsrecht; Rechtsverhältnis synallagmatisches; subjektiv öffentliches-Recht; Allgemeinwohl; Rundfunkrat; Programmangebot; Programmbeschwerde; Programmauftrag; Vorzugslast; systemisches Versagen; Systemversagen; strukturelles Versagen; Propaganda; ...

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (30)

  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Auszug aus VG Freiburg, 17.05.2023 - 9 K 385/23
    Das Bundesverfassungsgericht habe in seinen Urteilen zum Rundfunkbeitrag (vom 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16 - u.a. - Rn. 55, 61 und 69, sowie Rn. 76 - 81) betont, dass der Gedanke der Gegenleistung die Gestaltung der Rundfunkgebühr bestimmen müsse, weil es eine gegenleistungsbezogene Abgabe und keine Steuer sei, und in seinem Urteil vom 22.02.1994 (1 BvL 30/88 - juris, Rn. 140 -148) ausgeführt, dass der Rundfunk die verfassungsrechtlichen Programmgestaltungsanforderungen minutiös beachten müsse, wenn er seiner Leistungsverpflichtung gegenüber dem Beitragsschuldner nachkommen wolle.

    Einhellig wird daher in der Rechtsprechung ein Recht eines einzelnen Rundfunkbeitragspflichtigen verneint, einen Rundfunkbeitrag unter Hinweis auf eine bestimmte abgelehnte Programmgestaltung zu verweigern und so Druck in Richtung auf eine bestimmte gewünschte Programmgestaltung des pluralistisch angelegten öffentlich-rechtlichen Rundfunks auszuüben bzw. eine Nichtberücksichtigung von eigenen Programmwünschen zu sanktionieren (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.02.2022 - 2 A 2949/21 -, juris Rn. 6 f. m.w.N und OVG NRW, Urteil vom 21.09.2018 - 2A 1821/15 -, juris, Rn. 43 unter Verweis auf BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. -, juris Rn. 77 ff.; BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 u. a. -, BVerwGE 164, 275; OVG NRW, Urteile vom 12. März 2015 - 2 A 2423/14 -, DVBl. 2015, 705, - 2 A 2311/14 - und - 2 A 2423/14 -, jeweils juris; siehe auch VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 12.09.2019 - RN 3 K 19.555 -, juris Rn. 32; VG Saarlouis Urteil vom 25.04.2018 - 6 K 1198/17, BeckRS 2018, 56993 Rn. 45, beck-online).

    In diesem Sinne hat auch die Kammer schon in ihrem Grundsatzurteil (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 01.03.2019 - 9 K 8671/17 -, Rn. 74, juris) entschieden, dass auch eine Härtefallbefreiung bezüglich des Rundfunkbeitrags aus Gewissensgründen nicht in Betracht kommt, die es dem Begünstigten ermöglichen würde, Druck im Hinblick auf eine bestimmte von ihm gewünschte Programmgestaltung des - pluralistisch angelegten - öffentlich-rechtlichen Rundfunks auszuüben bzw. eine Nichtberücksichtigung von Programmwünschen zu sanktionieren (so ausdrücklich auch OVG NRW, Urteil vom 21.09.2018 - 2A 1821/15 -, juris, Rn. 43 unter Verweis auf BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. -, juris Rn. 77 ff.; BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 u. a. -, juris = BVerwGE 164, 275; OVG NRW, Urteile vom 12. März 2015 - 2 A 2423/14 - 2 A 2311/14 - und - 2 A 2423/14 -, jeweils juris = DVBl. 2015, 705).

    Der Sache nach wird er als Gegenleistung für die bloße Möglichkeit des Empfangs des Programmangebots erhoben und stellt insoweit finanzverfassungs- und abgabenrechtlich eine sogenannte Vorzugslast dar, die - unabhängig von der sehr unterschiedlich zu beantwortenden Frage nach der Qualität des Programmangebots - schon für den Vorteil (Vorzug) der bloßen Empfangsmöglichkeit erhoben wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16 - u.a. - Rn. 54, 55 und 59).

    Vor diesem allgemeinen beitragsrechtlichen Hintergrund wird es in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zwar bezüglich der Rundfunkbeitragspflicht in Fällen wie dem vorliegenden zu ähnlich gelagerten Behauptungen eines "strukturellen" Versagens bzw. "Systemversagens" des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in ähnlicher Weise wie zum Ausbaubeitragsrecht für möglich und denkbar gehalten, dass sich in einem solchen Fall eine Beitragspflicht als rechtswidrig erweisen könne, weil dann ein abgeltungsfähiger "Vorteil" fehle (vgl. dazu, dass dies in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt sei und insoweit zunächst der fachgerichtliche Verwaltungsrechtsweg vor Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts zu erschöpfen sei, BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24.04.2023 - 1 BvR 601/23 -, juris, Rn. 9; insoweit scheint allerdings das Bundesverfassungsgericht bislang offensichtlich nicht von einem Systemversagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auszugehen, weil es vielmehr in seinen Entscheidungen in der durch dessen Existenz und Arbeitsweise begründeten Möglichkeit, das von ihm produzierte Programmangebot zu empfangen, offenbar sehr wohl einen durch Rundfunkbeiträge als Vorzugslast abgeltungsfähigen Vorteil sieht: vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16 -, juris, Rn. 53 - 59 und Beschluss vom 20.07.2021 - 1 BvR 2765/20 -, juris, Rn. 117, 118 wonach den verfassungsbeschwerdeführenden öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ein Anspruch auf kompensierende finanzielle Mehrausstattung vor dem Hintergrund zusteht, dass sie den Programmauftrag vollständig erbracht haben).

  • BVerwG, 17.09.2019 - 1 B 43.19

    Voraussetzungen der Ladung eines Sachverständigen zur Erläuterung des Gutachtens

    Auszug aus VG Freiburg, 17.05.2023 - 9 K 385/23
    Insoweit würde es sich bei der Ermittlungsanregung um eine Art "ins Blaue hinein gestellten Ausforschungsbeweisantrag" handeln, den das Prozessrecht nicht anerkennt, sondern als unzulässig einstuft (siehe insoweit VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.04.2022 - A 12 S 3565/21 -, Rn. 27, juris, der insoweit wörtlich ausführt: "...Ein Beweisantrag ist unzulässig und kann abgelehnt werden, wenn es sich um einen Ausforschungs- und Beweisermittlungsantrag handelt, wenn er also lediglich zum Ziel hat, Zugang zu einer bestimmten Informationsquelle zu erlangen, um auf diesem Wege Anhaltspunkte für neuen Sachvortrag zu gewinnen [vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17.09.2019 - 1 B 43.19 -, juris Rn. 55, und vom 02.07.1998 - 11 B 30.97 -, juris Rn. 13].

    Auch Beweisanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, müssen regelmäßig dem Gericht eine weitere Sachaufklärung nicht nahelegen und können als unsubstantiiert abgelehnt werden [vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17.09.2019 - 1 B 43.19 -, juris Rn. 55, und vom 02.07.1998 - 11 B 30.97 -, juris Rn. 13].

    Das ist dann der Fall, wenn für den Wahrheitsgehalt der Beweistatsache nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, wenn sie also mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich "aus der Luft gegriffen", "ins Blaue hinein", also "erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage" behauptet worden sind [vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17.09.2019 - 1 B 43.19 -, juris Rn. 55, und vom 02.07.1998 - 11 B 30.97 -, juris Rn. 13]).

  • BVerwG, 02.07.1998 - 11 B 30.97

    Lagerung von CASTOR-Behältern im Brennelement-Zwischenlager Ahaus

    Auszug aus VG Freiburg, 17.05.2023 - 9 K 385/23
    Insoweit würde es sich bei der Ermittlungsanregung um eine Art "ins Blaue hinein gestellten Ausforschungsbeweisantrag" handeln, den das Prozessrecht nicht anerkennt, sondern als unzulässig einstuft (siehe insoweit VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.04.2022 - A 12 S 3565/21 -, Rn. 27, juris, der insoweit wörtlich ausführt: "...Ein Beweisantrag ist unzulässig und kann abgelehnt werden, wenn es sich um einen Ausforschungs- und Beweisermittlungsantrag handelt, wenn er also lediglich zum Ziel hat, Zugang zu einer bestimmten Informationsquelle zu erlangen, um auf diesem Wege Anhaltspunkte für neuen Sachvortrag zu gewinnen [vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17.09.2019 - 1 B 43.19 -, juris Rn. 55, und vom 02.07.1998 - 11 B 30.97 -, juris Rn. 13].

    Auch Beweisanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, müssen regelmäßig dem Gericht eine weitere Sachaufklärung nicht nahelegen und können als unsubstantiiert abgelehnt werden [vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17.09.2019 - 1 B 43.19 -, juris Rn. 55, und vom 02.07.1998 - 11 B 30.97 -, juris Rn. 13].

    Das ist dann der Fall, wenn für den Wahrheitsgehalt der Beweistatsache nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, wenn sie also mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich "aus der Luft gegriffen", "ins Blaue hinein", also "erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage" behauptet worden sind [vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17.09.2019 - 1 B 43.19 -, juris Rn. 55, und vom 02.07.1998 - 11 B 30.97 -, juris Rn. 13]).

  • VG München, 15.10.2014 - M 6b K 14.1339

    Rundfunkbeitrag für eine Wohnung

    Auszug aus VG Freiburg, 17.05.2023 - 9 K 385/23
    Ob die durch Regelungen gesetzten strukturellen Vorgaben für die Zusammensetzung und Arbeitsweise des Rundfunkrats die auch einem politischen Gestaltungsspielraum gesetzten äußersten Grenzen einer Verfassungswidrigkeit überschreiten, bleibt der Prüfung der dafür allein zuständigen Verfassungsgerichte (Verfassungsgerichtshof des Landes bzw. Bundesverfassungsgericht) vorbehalten, denen diese Prüfung indessen wiederum nicht durch einen Einzelnen im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde, sondern nur im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle durch die dazu befugten Gremien oder aber ausnahmsweise dann im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle durch ein Gericht angetragen werden kann, wenn es - anders als im hier konkret vorliegenden Klageverfahren - für die Beurteilung des Rechtsstreits entscheidungserheblich, nämlich den Maßstab der Entscheidung bildend, auf die Gültigkeit der entsprechenden landesgesetzlichen Norm konkret ankommt (vgl. zum Verweis auf die verfassungsrechtliche Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit der Strukturregelungen über die Zusammensetzung und Wirkungsweise der für die Aufsicht über die Einhaltung der Programmgrundsätze zuständigen Gremien VG München, Urteil vom 15.10.2014 - M 6b K 14.1339 -, juris, Rn. 21 und VG Ansbach, Urteil vom 15.04.2021 - AN 6 K 19.00594 -, juris, Rn. 26).

    Denn das gesamte mit dem Rundfunkbeitrag anteilig abgegoltene öffentlich-rechtliche Programmangebot umfasse nicht nur nahezu 24 Stunden-Sendezeit täglich von rund 20 Fernsehsendern und rund 40 Hörfunkprogrammen - (Internetangebote noch nicht einmal eingerechnet) sondern auch inhaltlich schon weit mehr, als nur den die Berichterstattung über Parteien und allgemein politisches Geschehen betreffenden Anteil bzw. Teilausschnitt, nämlich darüber hinaus auch Bildung, Kultur, Wissenschaft, Internationales, Beratung, Unterhaltung usw. (vgl. VG München, Urteil vom 15.10.2014 - M 6 b K 14.1339 -, juris, Rn. 18 - 21).

  • VG Ansbach, 15.04.2021 - AN 6 K 19.00594

    Keine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus Glaubens- und

    Auszug aus VG Freiburg, 17.05.2023 - 9 K 385/23
    Ob die durch Regelungen gesetzten strukturellen Vorgaben für die Zusammensetzung und Arbeitsweise des Rundfunkrats die auch einem politischen Gestaltungsspielraum gesetzten äußersten Grenzen einer Verfassungswidrigkeit überschreiten, bleibt der Prüfung der dafür allein zuständigen Verfassungsgerichte (Verfassungsgerichtshof des Landes bzw. Bundesverfassungsgericht) vorbehalten, denen diese Prüfung indessen wiederum nicht durch einen Einzelnen im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde, sondern nur im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle durch die dazu befugten Gremien oder aber ausnahmsweise dann im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle durch ein Gericht angetragen werden kann, wenn es - anders als im hier konkret vorliegenden Klageverfahren - für die Beurteilung des Rechtsstreits entscheidungserheblich, nämlich den Maßstab der Entscheidung bildend, auf die Gültigkeit der entsprechenden landesgesetzlichen Norm konkret ankommt (vgl. zum Verweis auf die verfassungsrechtliche Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit der Strukturregelungen über die Zusammensetzung und Wirkungsweise der für die Aufsicht über die Einhaltung der Programmgrundsätze zuständigen Gremien VG München, Urteil vom 15.10.2014 - M 6b K 14.1339 -, juris, Rn. 21 und VG Ansbach, Urteil vom 15.04.2021 - AN 6 K 19.00594 -, juris, Rn. 26).

    Die vorgetragenen Rügen erreichten nach ihrer Quantität und Qualität offenkundig und bei weitem nicht einmal im Ansatz das für die Darlegung eines solchen nach Intensität und Häufigkeit umfassenden Systemversagens erforderliche Maß (so ausführlich VG Ansbach, Urteil vom 15.04.2021 - AN 6 K 19.00594 - juris, Rn. 26 - 28 zum Vorbringen einer Klägerin, die unter anderem rügte, der öffentlich-rechtliche Rundfunk betreibe eine "mentale Gleichschaltung", "mentale Käfighaltung" der Zuschauer/-hörer u.a. durch "manipulativ eingesetzte Bild- und Videosequenzen", und "lenke die Nutzer" durch "Meinungsmanipulation im Sinne der Regierungsparteien", die "an den Schaltstellen der Sender" säßen).

  • BVerfG, 24.04.2023 - 1 BvR 601/23

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde betreffend die Heranziehung zu

    Auszug aus VG Freiburg, 17.05.2023 - 9 K 385/23
    Die vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 24.04.2023 -1 BvR 601/23 -juris) als "noch offen" bezeichnete Frage, welcher Maßstab für den gegen die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags als einer Vorzugslast erhobenen Einwand gilt, die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots biete keinen die Erhebung eines Beitrags rechtfertigenden individuellen Vorteil (Vorzug), weil das Programmangebot nach seiner Gesamtstruktur nicht auf Ausgewogenheit und Vielfalt ausgerichtet sei, ist wie folgt zu beantworten:.

    Vor diesem allgemeinen beitragsrechtlichen Hintergrund wird es in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zwar bezüglich der Rundfunkbeitragspflicht in Fällen wie dem vorliegenden zu ähnlich gelagerten Behauptungen eines "strukturellen" Versagens bzw. "Systemversagens" des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in ähnlicher Weise wie zum Ausbaubeitragsrecht für möglich und denkbar gehalten, dass sich in einem solchen Fall eine Beitragspflicht als rechtswidrig erweisen könne, weil dann ein abgeltungsfähiger "Vorteil" fehle (vgl. dazu, dass dies in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt sei und insoweit zunächst der fachgerichtliche Verwaltungsrechtsweg vor Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts zu erschöpfen sei, BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24.04.2023 - 1 BvR 601/23 -, juris, Rn. 9; insoweit scheint allerdings das Bundesverfassungsgericht bislang offensichtlich nicht von einem Systemversagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auszugehen, weil es vielmehr in seinen Entscheidungen in der durch dessen Existenz und Arbeitsweise begründeten Möglichkeit, das von ihm produzierte Programmangebot zu empfangen, offenbar sehr wohl einen durch Rundfunkbeiträge als Vorzugslast abgeltungsfähigen Vorteil sieht: vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16 -, juris, Rn. 53 - 59 und Beschluss vom 20.07.2021 - 1 BvR 2765/20 -, juris, Rn. 117, 118 wonach den verfassungsbeschwerdeführenden öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ein Anspruch auf kompensierende finanzielle Mehrausstattung vor dem Hintergrund zusteht, dass sie den Programmauftrag vollständig erbracht haben).

  • BVerwG, 18.03.2016 - 6 C 6.15

    Rundfunkbeitrag; Rundfunkgebühr; Rundfunkstaatsvertrag;

    Auszug aus VG Freiburg, 17.05.2023 - 9 K 385/23
    Einhellig wird daher in der Rechtsprechung ein Recht eines einzelnen Rundfunkbeitragspflichtigen verneint, einen Rundfunkbeitrag unter Hinweis auf eine bestimmte abgelehnte Programmgestaltung zu verweigern und so Druck in Richtung auf eine bestimmte gewünschte Programmgestaltung des pluralistisch angelegten öffentlich-rechtlichen Rundfunks auszuüben bzw. eine Nichtberücksichtigung von eigenen Programmwünschen zu sanktionieren (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.02.2022 - 2 A 2949/21 -, juris Rn. 6 f. m.w.N und OVG NRW, Urteil vom 21.09.2018 - 2A 1821/15 -, juris, Rn. 43 unter Verweis auf BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. -, juris Rn. 77 ff.; BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 u. a. -, BVerwGE 164, 275; OVG NRW, Urteile vom 12. März 2015 - 2 A 2423/14 -, DVBl. 2015, 705, - 2 A 2311/14 - und - 2 A 2423/14 -, jeweils juris; siehe auch VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 12.09.2019 - RN 3 K 19.555 -, juris Rn. 32; VG Saarlouis Urteil vom 25.04.2018 - 6 K 1198/17, BeckRS 2018, 56993 Rn. 45, beck-online).

    In diesem Sinne hat auch die Kammer schon in ihrem Grundsatzurteil (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 01.03.2019 - 9 K 8671/17 -, Rn. 74, juris) entschieden, dass auch eine Härtefallbefreiung bezüglich des Rundfunkbeitrags aus Gewissensgründen nicht in Betracht kommt, die es dem Begünstigten ermöglichen würde, Druck im Hinblick auf eine bestimmte von ihm gewünschte Programmgestaltung des - pluralistisch angelegten - öffentlich-rechtlichen Rundfunks auszuüben bzw. eine Nichtberücksichtigung von Programmwünschen zu sanktionieren (so ausdrücklich auch OVG NRW, Urteil vom 21.09.2018 - 2A 1821/15 -, juris, Rn. 43 unter Verweis auf BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. -, juris Rn. 77 ff.; BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 u. a. -, juris = BVerwGE 164, 275; OVG NRW, Urteile vom 12. März 2015 - 2 A 2423/14 - 2 A 2311/14 - und - 2 A 2423/14 -, jeweils juris = DVBl. 2015, 705).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2015 - 2 A 2311/14

    Rundfunkbeitrag verfassungsgemäß

    Auszug aus VG Freiburg, 17.05.2023 - 9 K 385/23
    Einhellig wird daher in der Rechtsprechung ein Recht eines einzelnen Rundfunkbeitragspflichtigen verneint, einen Rundfunkbeitrag unter Hinweis auf eine bestimmte abgelehnte Programmgestaltung zu verweigern und so Druck in Richtung auf eine bestimmte gewünschte Programmgestaltung des pluralistisch angelegten öffentlich-rechtlichen Rundfunks auszuüben bzw. eine Nichtberücksichtigung von eigenen Programmwünschen zu sanktionieren (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.02.2022 - 2 A 2949/21 -, juris Rn. 6 f. m.w.N und OVG NRW, Urteil vom 21.09.2018 - 2A 1821/15 -, juris, Rn. 43 unter Verweis auf BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. -, juris Rn. 77 ff.; BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 u. a. -, BVerwGE 164, 275; OVG NRW, Urteile vom 12. März 2015 - 2 A 2423/14 -, DVBl. 2015, 705, - 2 A 2311/14 - und - 2 A 2423/14 -, jeweils juris; siehe auch VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 12.09.2019 - RN 3 K 19.555 -, juris Rn. 32; VG Saarlouis Urteil vom 25.04.2018 - 6 K 1198/17, BeckRS 2018, 56993 Rn. 45, beck-online).

    In diesem Sinne hat auch die Kammer schon in ihrem Grundsatzurteil (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 01.03.2019 - 9 K 8671/17 -, Rn. 74, juris) entschieden, dass auch eine Härtefallbefreiung bezüglich des Rundfunkbeitrags aus Gewissensgründen nicht in Betracht kommt, die es dem Begünstigten ermöglichen würde, Druck im Hinblick auf eine bestimmte von ihm gewünschte Programmgestaltung des - pluralistisch angelegten - öffentlich-rechtlichen Rundfunks auszuüben bzw. eine Nichtberücksichtigung von Programmwünschen zu sanktionieren (so ausdrücklich auch OVG NRW, Urteil vom 21.09.2018 - 2A 1821/15 -, juris, Rn. 43 unter Verweis auf BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. -, juris Rn. 77 ff.; BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 u. a. -, juris = BVerwGE 164, 275; OVG NRW, Urteile vom 12. März 2015 - 2 A 2423/14 - 2 A 2311/14 - und - 2 A 2423/14 -, jeweils juris = DVBl. 2015, 705).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2015 - 2 A 2423/14

    Rundfunkbeitrag verfassungsgemäß

    Auszug aus VG Freiburg, 17.05.2023 - 9 K 385/23
    Einhellig wird daher in der Rechtsprechung ein Recht eines einzelnen Rundfunkbeitragspflichtigen verneint, einen Rundfunkbeitrag unter Hinweis auf eine bestimmte abgelehnte Programmgestaltung zu verweigern und so Druck in Richtung auf eine bestimmte gewünschte Programmgestaltung des pluralistisch angelegten öffentlich-rechtlichen Rundfunks auszuüben bzw. eine Nichtberücksichtigung von eigenen Programmwünschen zu sanktionieren (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.02.2022 - 2 A 2949/21 -, juris Rn. 6 f. m.w.N und OVG NRW, Urteil vom 21.09.2018 - 2A 1821/15 -, juris, Rn. 43 unter Verweis auf BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. -, juris Rn. 77 ff.; BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 u. a. -, BVerwGE 164, 275; OVG NRW, Urteile vom 12. März 2015 - 2 A 2423/14 -, DVBl. 2015, 705, - 2 A 2311/14 - und - 2 A 2423/14 -, jeweils juris; siehe auch VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 12.09.2019 - RN 3 K 19.555 -, juris Rn. 32; VG Saarlouis Urteil vom 25.04.2018 - 6 K 1198/17, BeckRS 2018, 56993 Rn. 45, beck-online).

    In diesem Sinne hat auch die Kammer schon in ihrem Grundsatzurteil (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 01.03.2019 - 9 K 8671/17 -, Rn. 74, juris) entschieden, dass auch eine Härtefallbefreiung bezüglich des Rundfunkbeitrags aus Gewissensgründen nicht in Betracht kommt, die es dem Begünstigten ermöglichen würde, Druck im Hinblick auf eine bestimmte von ihm gewünschte Programmgestaltung des - pluralistisch angelegten - öffentlich-rechtlichen Rundfunks auszuüben bzw. eine Nichtberücksichtigung von Programmwünschen zu sanktionieren (so ausdrücklich auch OVG NRW, Urteil vom 21.09.2018 - 2A 1821/15 -, juris, Rn. 43 unter Verweis auf BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. -, juris Rn. 77 ff.; BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 u. a. -, juris = BVerwGE 164, 275; OVG NRW, Urteile vom 12. März 2015 - 2 A 2423/14 - 2 A 2311/14 - und - 2 A 2423/14 -, jeweils juris = DVBl. 2015, 705).

  • VG Freiburg, 01.03.2019 - 9 K 8671/17

    Rundfunkbeitragspflicht und Gewissensfreiheit

    Auszug aus VG Freiburg, 17.05.2023 - 9 K 385/23
    Was die zu bejahende grundsätzliche Verfassungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit dieser Rechtsgrundlage und der Rundfunkbeitragserhebung als solche angeht, verweist das Gericht hinsichtlich der zahlreichen von ihm dazu schon geklärten Fragen, auf das dazu ergangene Urteil der Kammer (VG Freiburg, Urteil vom 01.03.2019 - 9 K 8671/17 - im Internet öffentlich und kostenlos zugänglich auf "www.landesrecht-bw.de" - dort unter "Rechtsprechung" und in der Suchmaske "Erweiterte Suche" bei Eingabe des Aktenzeichens).

    In diesem Sinne hat auch die Kammer schon in ihrem Grundsatzurteil (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 01.03.2019 - 9 K 8671/17 -, Rn. 74, juris) entschieden, dass auch eine Härtefallbefreiung bezüglich des Rundfunkbeitrags aus Gewissensgründen nicht in Betracht kommt, die es dem Begünstigten ermöglichen würde, Druck im Hinblick auf eine bestimmte von ihm gewünschte Programmgestaltung des - pluralistisch angelegten - öffentlich-rechtlichen Rundfunks auszuüben bzw. eine Nichtberücksichtigung von Programmwünschen zu sanktionieren (so ausdrücklich auch OVG NRW, Urteil vom 21.09.2018 - 2A 1821/15 -, juris, Rn. 43 unter Verweis auf BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. -, juris Rn. 77 ff.; BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 u. a. -, juris = BVerwGE 164, 275; OVG NRW, Urteile vom 12. März 2015 - 2 A 2423/14 - 2 A 2311/14 - und - 2 A 2423/14 -, jeweils juris = DVBl. 2015, 705).

  • BVerwG, 19.03.2014 - 10 B 6.14

    Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche

  • VG Regensburg, 23.11.2016 - RO 3 K 16.485

    Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeiträge

  • VGH Baden-Württemberg, 11.05.2023 - A 4 S 2666/22

    Dublin-Rückkehrer; Kroatien; systemische Schwachstellen aufgrund von Push-Backs

  • BVerwG, 28.02.2017 - 6 B 19.17

    Rundfunkbeitrag für private Wohnungen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2008 - 15 A 1809/05

    Möglichkeit der Festsetzung einer Beitragsforderung nach Eintritt der

  • VGH Baden-Württemberg, 08.04.2022 - A 12 S 3565/21

    Pflicht des Prozessbevollmächtigten zur Erhebung einer Gehörsrüge zu Protokoll

  • BVerwG, 04.12.2017 - 6 B 70.17

    Anspruch der Rundfunkanstalten auf Ausstattung mit den zur Erfüllung ihres

  • VG München, 01.09.2021 - M 28 K 21.1559

    Beginn der Ausschlussfrist für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen

  • VG München, 15.04.2016 - M 2 K 16.115

    Erschließungsbeitrag - Gebrauchstauglichkeit der Erschließungsanlage

  • VGH Bayern, 19.08.2021 - 6 B 21.797

    Erfolgloses Berufungsverfahren gegen einen Bescheid auf Vorausleistung eines

  • VG Hamburg, 21.10.2010 - 3 K 2796/09

    Zur Rechtmäßigkeit der Rundfunkgebührenpflicht in Hamburg

  • VG Karlsruhe, 16.11.2022 - 2 K 532/22

    Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen; Ablehnung aus Gewissensgründen;

  • VG München, 07.06.2016 - M 26 K 15.2333

    Keine Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit des Rundfunkbeitrages

  • BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88

    8. Rundfunkentscheidung

  • VG Stuttgart, 01.10.2014 - 3 K 1360/14

    Wirksamkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages - Rundfunkbeitrag keine Steuer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.02.2022 - 2 A 2949/21

    Zulassung der Berufung

  • VG Karlsruhe, 14.09.2015 - 8 K 2196/14

    Wirksamkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags; Rechtsnatur des Rundfunkbeitrags;

  • VGH Bayern, 04.02.2002 - 23 ZS 01.3171
  • VG Regensburg, 12.09.2019 - RN 3 K 19.555

    Kein Recht auf Zurückbehaltung des Rundfunkbeitrags wegen unliebsamer

  • OVG Sachsen, 29.01.2021 - 5 A 86/19

    Rundfunkbeitrag; Notanwalt; aussichtslos

  • VG Würzburg, 21.09.2023 - W 3 K 23.95

    Rundfunkbeitrag, Säumniszuschläge, Beitragspflicht, kein

    Es ist dem Einzelnen - und so auch dem Kläger - deshalb verwehrt, seine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags davon abhängig zu machen, ob ihm das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefällt und er den Funktionsauftrag als erfüllt ansieht oder nicht (BVerwG, B.v. 28.2.2017 - 6 B 19/17- juris; VG München, U.v. 21.9.2022 - M 6 K 22.3507 - juris Rn. 35; VG Hamburg, U.v. 11.5.2023 - 3 K 4240/22- juris Rn. 26; VG Freiburg, U.v. 17.5.2023 - 9 K 385/23 - juris Rn. 40).

    Die Beurteilung der Frage, ob durch die Programmgestaltung und die Kontrolle dieser konkreten Programmgestaltung durch die hierzu berufenen Gremien die gesetzten äußeren Grenzen einer Verfassungswidrigkeit überschritten werden, obliegt nicht den Verwaltungsgerichten, sondern dem zuständigen Verfassungsgericht (VG Freiburg, U.v. 17.5.2023 - 9 K 385/23 - juris Rn. 46; VG München, U.v. 15.10.2014 - M 6b 14.1339 - juris Rn. 21; VG Ansbach, U.v. 15.4.2021 - AN 6 K 19.00594 - juris Rn. 26).

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